Allgemeine Vertragsbedingungen (B2B)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

der Lab36 GmbH

für Design-, Branding-, Marketing-, Web-, Content-, Social-Media-, Foto-, Video- und Kreativleistungen

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für sämtliche Verträge zwischen der Lab36 GmbH, nachfolgend „Agentur“, und ihren Auftraggebern über Design-, Branding-, Kommunikations-, Marketing-, Webdesign-, Webentwicklungs-, Content-, Social-Media-, Foto-, Video-, KI- sowie sonstige Kreativleistungen, einschließlich der hierauf bezogenen gestalterischen und konzeptionellen Beratung.
  2. Nicht Gegenstand dieser AGB ist die geförderte Unternehmensberatung (insbesondere INQA-Coaching und BAFA-geförderte Beratung); diese wird ausschließlich von der Lab36 Consulting UG (haftungsbeschränkt) auf Grundlage ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.
  3. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags stellt keine Zustimmung dar.
  5. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Leistungsbeschreibung, haben Vorrang vor diesen AGB.
  6. Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung auch für spätere Erweiterungs- und Folgeaufträge, sofern sie erneut einbezogen werden oder die Parteien dies vereinbart haben.

§2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

  1. Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein im Angebot genanntes Annahmedatum stellt lediglich die Bindungsfrist für ein ausdrücklich verbindliches Angebot dar.
  2. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
    a) Annahme des Angebots in Textform,
    b) Unterzeichnung eines Vertrags,
    c) Auftragsbestätigung der Agentur oder
    d) einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung.
  3. Maßgeblich für Art, Umfang, Ausführung und Vergütung der Leistungen sind in folgender Reihenfolge:
    a) individuelle Vertragsvereinbarungen,
    b) das angenommene Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung,
    c) vereinbarte Nachträge und
    d) diese AGB.
  4. Präsentationen, Kostenschätzungen, Kalkulationen, Konzepte und sonstige vorvertragliche Unterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Vertragsbestandteil vereinbart wurden.
  5. Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer einzusetzen. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich die Agentur.

§3 Art und Umfang der Leistungen

  1. Die Agentur schuldet ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich beschriebenen Leistungen.
  2. Die rechtliche Einordnung einer Leistung als Dienst- oder Werkleistung richtet sich nach dem Inhalt der konkret vereinbarten Leistung und den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Bei Dienstleistungen schuldet die Agentur ein fachgerechtes Tätigwerden, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, werblichen oder sonstigen Erfolg.
  4. Bei Werkleistungen schuldet die Agentur die Herstellung des konkret vereinbarten Arbeitsergebnisses. Nicht ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften, Funktionen oder Einsatzmöglichkeiten sind nicht geschuldet.
  5. Nicht zum Leistungsumfang gehören insbesondere, sofern nicht ausdrücklich vereinbart:
    a) rechtliche oder steuerliche Prüfungen,
    b) Markenrecherchen oder Markenanmeldungen,
    c) Prüfung der wettbewerbs-, heilmittelwerbe-, preisangaben-, datenschutz- oder kennzeichnungsrechtlichen Zulässigkeit,
    d) Barrierefreiheitsprüfungen,
    e) Übersetzungen,
    f) dauerhafte technische Betreuung, Wartung oder Datensicherung,
    g) Bereitstellung oder Herausgabe offener Dateien, Rohdaten oder interner Arbeitsunterlagen.
  6. Änderungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, stellen Zusatzleistungen dar und werden gesondert vergütet.

§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt der Agentur alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Texte, Bilder, Logos, Daten, Ansprechpartner, Zugangsdaten und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber benennt einen entscheidungs- und freigabebefugten Ansprechpartner. Erklärungen und Freigaben dieses Ansprechpartners gelten gegenüber der Agentur als verbindlich.
  3. Der Auftraggeber prüft die der Agentur überlassenen Informationen und Inhalte auf Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und rechtliche Verwendbarkeit.
  4. Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche für die vertragsgemäße Verwendung der bereitgestellten Materialien erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Erlaubnisse verfügt.
  5. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach:
    a) verlängern sich Leistungs- und Lieferfristen angemessen,
    b) verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend,
    c) kann die Agentur den hierdurch entstehenden Mehraufwand zusätzlich abrechnen und
    d) haftet die Agentur nicht für daraus entstehende Verzögerungen oder Beeinträchtigungen.
  6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber überlassene Inhalte auf sachliche oder rechtliche Fehler zu untersuchen. Erkennt die Agentur offensichtliche Bedenken, wird sie den Auftraggeber darauf hinweisen.
  7. Werden erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht erbracht, darf die Agentur das Projekt unterbrechen und bereits erbrachte Leistungen sowie entstandenen Mehraufwand abrechnen.
  8. Dauert eine vom Auftraggeber verursachte Projektunterbrechung länger als 30 Kalendertage, ist die Agentur berechtigt, das Projekt unter Berücksichtigung ihrer aktuellen Kapazitäten neu einzuplanen. Ein ursprünglich vorgesehener Fertigstellungstermin entfällt. Ein Anspruch auf unmittelbare Fortsetzung besteht nicht.
  9. Dauert die Unterbrechung länger als 90 Kalendertage, kann die Agentur den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, sofern sie dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt hat.

§5 Vergütung und Zusatzleistungen

  1. Maßgeblich sind die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasste Zusatzleistungen werden nach dem im Angebot oder Vertrag genannten Stundensatz abgerechnet.
  3. Ist für Zusatzleistungen kein Stundensatz vereinbart, hat die Agentur Anspruch auf die übliche Vergütung. Die Agentur informiert den Auftraggeber vor Ausführung wesentlicher Zusatzleistungen über die voraussichtlichen Mehrkosten, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
  4. Vergütungspflichtige Zusatzleistungen sind insbesondere:
    a) zusätzliche Korrekturrunden,
    b) Änderungen nach einer Freigabe,
    c) nachträgliche Änderungen der Aufgabenstellung,
    d) Anpassungen aufgrund fehlerhafter oder nachträglich geänderter Kundenvorgaben,
    e) zusätzliche Datei-, Größen-, Sprach- oder Formatvarianten,
    f) erneute Aufbereitung bereits abgeschlossener Leistungen,
    g) zusätzliche Abstimmungen mit Dritten,
    h) Datenübernahmen, Migrationen oder manuelle Nachpflege,
    i) Arbeiten außerhalb vereinbarter Arbeits- oder Projektzeiten.
  5. Muss eine Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kurzfristig, außerhalb üblicher Geschäftszeiten, an Wochenenden oder Feiertagen erbracht werden, kann die Agentur vor Ausführung einen angemessenen Zuschlag vereinbaren.
  6. Vom Auftraggeber beauftragte, aber nicht innerhalb eines vereinbarten Leistungszeitraums abgerufene Kontingente, Stunden, Beiträge, Drehtage oder sonstige laufende Leistungen sollen möglichst innerhalb des Abrechnungszeitraums abgerufen werden. Nicht abgerufene Leistungen werden, sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen ist, in den unmittelbar folgenden Abrechnungszeitraum übertragen und verfallen erst, wenn sie auch dort nicht abgerufen werden, die Agentur leistungsbereit war und der Nichtabruf aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt. Ein Anspruch auf Auszahlung nicht abgerufener Leistungen besteht nicht.

§6 Fremdkosten, Werbebudgets und Auslagen

  1. Kosten für externe Dienstleister, Medien, Schaltungen, Anzeigenbudgets, Lizenzen, Stockmaterial, Musik, Schriften, Hosting, Domains, Druck, Versand, Reisekosten und sonstige Fremdleistungen sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Fremdkosten können nach vorheriger Abstimmung:
    a) unmittelbar vom Auftraggeber beauftragt und bezahlt oder
    b) von der Agentur im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers beauftragt und an diesen weiterberechnet werden.
  3. Beauftragt die Agentur Dritte ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, tritt sie lediglich als Vermittlerin auf. Der Auftraggeber bevollmächtigt die Agentur im hierfür erforderlichen Umfang.
  4. Werbe- und Mediabudgets sowie voraussichtlich anfallende Fremdkosten sind auf Verlangen der Agentur vorab bereitzustellen.
  5. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Fremdkosten oder Werbebudgets aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.
  6. Preisänderungen externer Anbieter können an den Auftraggeber weitergegeben werden, sofern sie nach Vertragsschluss eintreten, von der Agentur nicht zu vertreten sind und der Auftraggeber vor der kostenpflichtigen Beauftragung informiert wird.

§7 Vorschüsse, Abschlagszahlungen und Rechnungen

  1. Die Agentur kann die Leistungserbringung von einer im Angebot vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung abhängig machen.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann die Agentur bei umfangreicheren oder länger als einen Monat dauernden Projekten angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem nachgewiesenen Leistungsstand verlangen.
  3. Bei laufenden Leistungen erfolgt die Abrechnung im Voraus oder zu den im Angebot genannten Abrechnungszeitpunkten.
  4. Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung genannten Zahlungsfrist ohne Abzug fällig. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu zahlen.
  5. Die Agentur ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.
  6. Beanstandungen einer Rechnung sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Einwendungen bleiben unberührt.

§8 Termine und Leistungsfristen

  1. Leistungs-, Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Fristen beginnen erst, wenn:
    a) der Leistungsumfang abschließend abgestimmt ist,
    b) sämtliche erforderlichen Unterlagen und Zugänge vorliegen,
    c) erforderliche Freigaben erteilt wurden und
    d) vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen eingegangen sind.
  3. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
  4. Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den Auftraggeber zumutbar und eigenständig nutzbar oder nach dem Projektablauf sachgerecht sind.
  5. Gerät die Agentur mit einer verbindlich vereinbarten Leistung in Verzug, hat der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
  6. Von der Agentur nicht zu vertretende Verzögerungen bei Zulieferern, Plattformen, technischen Dienstleistern oder sonstigen Dritten verlängern die Leistungsfristen angemessen.

§9 Besprechungen, Workshops, Shootings und Termine

  1. Besprechungen, Workshops, Strategiegespräche, Präsentationen, Foto- und Videotermine sowie deren Vor- und Nachbereitung sind vergütungspflichtig, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind.
  2. Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstige Reisekosten werden nach der getroffenen Vereinbarung berechnet.
  3. Vereinbarte Präsenz- und Produktionstermine sind verbindlich.
  4. Sagt der Auftraggeber einen Termin ab, kann die Agentur folgende Vergütung verlangen, sofern die ausgefallene Zeit nicht anderweitig eingesetzt werden konnte:
    a) bei Absage mehr als 7 Kalendertage vor dem Termin: bereits entstandene Fremd- und Vorbereitungskosten,
    b) bei Absage 2 bis 7 Kalendertage vor dem Termin: 50 Prozent der für den Termin vereinbarten Vergütung zuzüglich entstandener Fremdkosten,
    c) bei Absage weniger als 48 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 80 Prozent der vereinbarten Vergütung zuzüglich entstandener Fremdkosten.
  5. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  6. Wetterbedingte Verschiebungen von Außenproduktionen werden zwischen den Parteien abgestimmt. Bereits entstandene Fremd- und Vorbereitungskosten sind zu erstatten, soweit die Agentur die Ursache nicht zu vertreten hat.

§10 Korrekturen und Freigaben

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind je eigenständiger Gestaltungsleistung zwei Korrekturrunden enthalten.
  2. Eine Korrekturrunde umfasst die gebündelte Übermittlung sämtlicher Änderungswünsche zu einem vorgelegten Entwurfsstand.
  3. Nicht gebündelt übermittelte, nachträglich ergänzte oder sich widersprechende Änderungswünsche können als zusätzliche Korrekturrunde berechnet werden.
  4. Wesentliche Änderungen der Aufgabenstellung, der Zielsetzung, des Formats, der Gestaltungslinie oder bereits freigegebener Bestandteile gelten nicht als Korrektur, sondern als Zusatzleistung.
  5. Freigaben können in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein vereinbartes Projektmanagement-, Freigabe- oder Kommunikationssystem, erteilt werden.
  6. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere:
    a) die sachliche und inhaltliche Richtigkeit,
    b) die Vollständigkeit,
    c) die Schreibweise von Namen und Bezeichnungen,
    d) die Richtigkeit von Preisen, Zahlen, Kontaktdaten, Links und Terminen sowie
    e) die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten rechtlichen Pflichtinformationen.
  7. Änderungen nach erteilter Freigabe werden gesondert vergütet. Mehrkosten für Neuproduktion, Neuschaltung, Nachdruck oder erneute technische Umsetzung trägt der Auftraggeber, soweit die Agentur den Änderungsgrund nicht zu vertreten hat.

§11 Druck-, Produktions- und Veröffentlichungsfreigaben

  1. Vor einer Vervielfältigung, Produktion, Veröffentlichung oder Liveschaltung erhält der Auftraggeber, soweit nach Art der Leistung vorgesehen, einen Korrekturabzug, einen digitalen Entwurf, eine Vorschau oder eine Testversion zur Freigabe.
  2. Die Agentur ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, eine Druck-, Produktions- oder Veröffentlichungsfreigabe eigenständig zu erteilen.
  3. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für erkennbare Fehler und Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Schreibweise, Zahlen, Farbwirkung im Rahmen üblicher produktionsbedingter Toleranzen, Platzierung und Vollständigkeit.
  4. Produktionsbedingte, technisch unvermeidbare oder branchenübliche Abweichungen, insbesondere bei Farbe, Papier, Material, Beschnitt, Format oder Verarbeitung, stellen keinen Mangel dar, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
  5. Eine Produktionsüberwachung, Andruckkontrolle oder Abnahme bei einem Drittanbieter ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

§12 Abnahme von Werkleistungen

  1. Soweit die Agentur Werkleistungen erbringt, ist der Auftraggeber nach vertragsgemäßer Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet.
  2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Die Abnahme darf nicht allein aus subjektiven geschmacklichen oder gestalterischen Gründen verweigert werden, sofern die Leistung den vereinbarten Anforderungen entspricht.
  4. Die Agentur kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt nach Ablauf dieser Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
  5. Unabhängig davon kann eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten vorliegen, insbesondere wenn der Auftraggeber die Leistung bestimmungsgemäß veröffentlicht, produktiv einsetzt, vervielfältigt oder an Dritte zur Verwendung weitergibt, obwohl ihm eine angemessene Prüfungsfrist zur Verfügung stand.
  6. Teilabnahmen können verlangt werden, wenn in sich abgeschlossene und selbstständig prüfbare Teilleistungen vorliegen.
  7. Gesetzliche Rechte wegen bei der Abnahme vorbehaltener oder arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.

§13 Prüfung und Mängelanzeige

  1. Der Auftraggeber hat übergebene Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel und Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit zu prüfen.
  2. Erkennbare Mängel sind der Agentur unverzüglich in Textform und möglichst konkret unter Beschreibung des Mangels mitzuteilen.
  3. Ist der Auftrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft und sind die Voraussetzungen des § 377 HGB erfüllt, gelten zusätzlich die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
  4. Bei berechtigten Mängeln hat die Agentur zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist.
  5. Die Agentur kann nach eigener Wahl nachbessern oder, soweit möglich und zumutbar, eine mangelfreie Ersatzleistung erbringen.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen ihm die gesetzlichen Rechte zu.
  7. Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:
    a) nicht vereinbarten Eigenschaften oder Funktionen,
    b) subjektivem Nichtgefallen bei Einhaltung des Briefings,
    c) nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
    d) Fehlern, die auf fehlerhaften Kundenvorgaben beruhen,
    e) Einschränkungen aufgrund von Drittplattformen oder Drittsoftware sowie
    f) technisch oder branchenüblich unvermeidbaren Abweichungen.

§14 Websites, digitale Anwendungen und technische Leistungen

  1. Bei Websites und digitalen Anwendungen richtet sich der geschuldete Funktionsumfang ausschließlich nach dem Angebot oder der Leistungsbeschreibung.
  2. Die Agentur schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung insbesondere nicht:
    a) eine bestimmte Ladezeit oder dauerhafte Performance,
    b) vollständige Kompatibilität mit sämtlichen Endgeräten, Browsern oder Browserversionen,
    c) dauerhafte Fehlerfreiheit nach Änderungen durch Dritte, Updates oder Plattformänderungen,
    d) eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen,
    e) dauerhafte Wartung, Pflege, Sicherung oder Aktualisierung,
    f) Rechtstexte, rechtliche Prüfungen oder Barrierefreiheitskonformität.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Prüfung anhand der bei Fertigstellung marktüblichen aktuellen Versionen der verbreiteten Browser. Veraltete oder nicht mehr unterstützte Systeme sind nicht geschuldet.
  4. Nach Übergabe einer Testversion hat der Auftraggeber die Funktionen, Inhalte, Formulare, Links und Darstellungen innerhalb einer angemessenen Frist zu testen und festgestellte Mängel konkret mitzuteilen.
  5. Änderungen an der Website durch den Auftraggeber oder Dritte können Mängelansprüche ausschließen, soweit der geltend gemachte Mangel hierauf beruht.
  6. Hosting, Domainverwaltung, Wartung, Updates, Backups und Sicherheitsüberwachung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  7. Bei Hosting- oder Wartungsleistungen schuldet die Agentur keine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit, sofern keine bestimmte Verfügbarkeit ausdrücklich vereinbart wurde.

§15 Nutzungsrechte

  1. Soweit Leistungen urheberrechtlich, leistungsschutzrechtlich, markenrechtlich, designrechtlich oder auf andere Weise geschützt sind, erhält der Auftraggeber nur die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte.
  2. Soweit der Nutzungsumfang nicht ausdrücklich festgelegt ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht in dem Umfang, der zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Vertragszwecks erforderlich ist.
  3. Ausschließliche, zeitlich oder räumlich unbeschränkte, übertragbare oder unterlizenzierbare Nutzungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung und können gesondert vergütet werden.
  4. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag.
  5. Bis zur vollständigen Zahlung darf der Auftraggeber Arbeitsergebnisse ausschließlich zu Prüf- und Freigabezwecken nutzen.
  6. Nicht ausgewählte Entwürfe, Varianten, Konzepte und Ideen dürfen nicht genutzt, weitergegeben, bearbeitet oder als Grundlage eigener oder fremder Gestaltungen verwendet werden.
  7. Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur und ist gesondert zu vergüten.
  8. Nutzungsrechte an von der Agentur eingesetzten Drittmaterialien richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
  9. Der Auftraggeber darf fertige Arbeitsergebnisse in dem für die vertragsgemäße Nutzung technisch oder redaktionell erforderlichen Umfang anpassen, sofern hierdurch keine Entstellung des Werkes oder Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Urhebers erfolgt. Darüber hinausgehende gestalterische Bearbeitungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Agentur, soweit gesetzlich zulässig.
  10. Die Übertragung des Eigentums an körperlichen Datenträgern, Druckerzeugnissen oder sonstigen Sachen beinhaltet keine weitergehende Einräumung von Nutzungsrechten.

§16 Offene Dateien, Rohdaten und Arbeitsunterlagen

  1. Offene Layout-, Projekt-, Arbeits-, Quell- und Produktionsdateien sind nicht geschuldet, sofern ihre Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Dies gilt insbesondere für Dateien aus Adobe InDesign, Illustrator, Photoshop, Premiere Pro, After Effects, Figma, Canva und vergleichbaren Anwendungen sowie für:
    a) unbearbeitetes Foto- und Videomaterial,
    b) Projekt- und Schnittdateien,
    c) Templates, Bibliotheken und Komponenten,
    d) Quelltexte, soweit nicht ausdrücklich geschuldet,
    e) Zwischenstände, Skizzen und verworfene Entwürfe,
    f) interne Kalkulationen und Dokumentationen sowie
    g) Prompts, Workflows und interne KI-Arbeitsunterlagen.
  3. Eine Herausgabe kann gesondert vereinbart und vergütet werden. Rechte Dritter, Lizenzbeschränkungen, Geschäftsgeheimnisse und interne Agenturwerkzeuge bleiben unberührt.
  4. Auch bei Herausgabe offener Dateien werden nur die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte eingeräumt.
  5. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass offene Dateien auf anderen Systemen, mit anderen Softwareständen oder ohne die erforderlichen Lizenzen uneingeschränkt bearbeitet werden können.

§17 Fremdmaterial und Lizenzen

  1. Für Stockbilder, Schriften, Musik, Videos, Software, Plugins, Templates und sonstige Inhalte oder Leistungen Dritter gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen.
  2. Die Agentur kann den Einsatz von Drittmaterial von der Zustimmung des Auftraggebers und der Übernahme der hierfür anfallenden Kosten abhängig machen.
  3. Soweit Lizenzen projekt-, nutzer-, domain-, auflagen-, kanal- oder zeitbezogen sind, darf der Auftraggeber das Material nur innerhalb dieses Lizenzumfangs nutzen.
  4. Eine weitergehende Nutzung, Übertragung oder Unterlizenzierung kann eine zusätzliche Lizenz erforderlich machen.
  5. Die Agentur haftet nicht für Verstöße, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber oder ein Dritter das Material nachträglich verändert, außerhalb des mitgeteilten Lizenzumfangs verwendet oder Lizenzbedingungen nicht einhält.
  6. Soweit eine dauerhafte oder direkte Lizenzierung auf den Auftraggeber möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, kann die Agentur verlangen, dass der Auftraggeber die Lizenz unmittelbar erwirbt.

§18 Einsatz künstlicher Intelligenz

  1. Die Agentur ist berechtigt, KI-gestützte Systeme zur Ideenfindung, Recherche, Texterstellung, Bildgenerierung, Bearbeitung, Strukturierung, Analyse und sonstigen Unterstützung ihrer Leistungen einzusetzen, sofern dies dem vereinbarten Zweck nicht widerspricht.
  2. Eine ausschließlich manuelle Erstellung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Die Agentur prüft KI-unterstützte Ergebnisse vor Übergabe in einem dem Auftrag angemessenen Umfang fachlich. Eine Garantie für vollständige Fehlerfreiheit, Einzigartigkeit oder urheberrechtliche Schutzfähigkeit KI-unterstützter Inhalte wird nicht übernommen.
  4. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass für vollständig oder überwiegend KI-generierte Bestandteile möglicherweise kein oder nur eingeschränkter urheberrechtlicher Schutz besteht.
  5. Vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nur dann in externe KI-Systeme eingegeben, wenn dies datenschutzrechtlich zulässig und mit den vertraglichen Vertraulichkeitspflichten vereinbar ist.
  6. Verlangt der Auftraggeber den Einsatz oder Ausschluss bestimmter KI-Systeme, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann zusätzlich berechnet werden.

§19 Social Media, Onlinewerbung und Drittplattformen

  1. Die Agentur schuldet bei Social-Media-, Marketing-, SEO-, SEA- und Onlinewerbeleistungen ein fachgerechtes Tätigwerden im vereinbarten Umfang, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg.
  2. Insbesondere werden keine bestimmten:
    a) Reichweiten,
    b) Impressionen,
    c) Klickzahlen,
    d) Followerzahlen,
    e) Interaktionen,
    f) Leads, Bewerbungen oder Verkäufe,
    g) Umsätze oder Gewinne,
    h) Conversion-Raten oder
    i) Suchmaschinenplatzierungen
    geschuldet, sofern keine ausdrücklich vereinbarte Garantie vorliegt.
  3. Der Auftraggeber trägt die geschäftliche Verantwortung für Angebote, Preise, Produkte, Dienstleistungen, Lieferfähigkeit, Kundenkommunikation und die Bearbeitung eingehender Anfragen.
  4. Die Agentur hat keinen Einfluss auf Änderungen von Algorithmen, Nutzungsbedingungen, Schnittstellen, Werberichtlinien, Plattformfunktionen, Reichweitenmechanismen oder Prüfverfahren Dritter.
  5. Sperrungen, Einschränkungen, Ablehnungen oder Löschungen durch Plattformbetreiber stellen keinen Mangel der Agenturleistung dar, sofern sie nicht von der Agentur schuldhaft verursacht wurden.
  6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, gegen Entscheidungen eines Plattformbetreibers rechtlich oder administrativ vorzugehen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  7. Innerhalb eines vereinbarten Veröffentlichungszeitraums nicht genutzte oder durch fehlende Freigaben verhinderte Beiträge werden in den unmittelbar folgenden Zeitraum übertragen, sofern die Agentur leistungsbereit war und der Nichtabruf aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt. Ein Anspruch auf Auszahlung nicht genutzter Beiträge besteht nicht.

§20 Accounts, Zugänge und Sicherheit

  1. Social-Media-, Werbe-, Analyse-, Hosting-, Domain- und sonstige Plattformkonten sollen grundsätzlich auf den Namen und die Daten des Auftraggebers angelegt werden.
  2. Der Auftraggeber bleibt Inhaber seiner Accounts und stellt der Agentur die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rollen und Zugriffsrechte zur Verfügung.
  3. Soweit die Agentur aus technischen Gründen vorübergehend Accounts oder Zugänge anlegt, sind diese nach Möglichkeit dem Auftraggeber zuzuordnen oder nach Vertragsende zu übertragen.
  4. Der Auftraggeber ist für die sichere Aufbewahrung eigener Zugangsdaten, die Aktualität seiner Kontaktdaten und die Einrichtung angemessener Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere einer Mehrfaktor-Authentifizierung, verantwortlich.
  5. Der Auftraggeber darf Zugangsdaten der Agentur nicht ohne deren Zustimmung an Dritte weitergeben.
  6. Entzieht der Auftraggeber erforderliche Zugriffsrechte oder sind Zugänge aufgrund seines Verantwortungsbereichs nicht nutzbar, verlängern sich Fristen entsprechend. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet.
  7. Nach Vertragsende entfernt die Agentur ihre Zugriffsrechte innerhalb angemessener Frist, soweit keine offenen Pflichten oder berechtigten Zurückbehaltungsinteressen entgegenstehen.

§21 Archivierung und Datensicherung

  1. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Projektdaten, Rohdaten, offene Dateien oder Arbeitsergebnisse dauerhaft zu archivieren.
  2. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, kann die Agentur Projektdaten zwölf Monate nach Abschluss des Projekts oder Beendigung des Vertrags löschen.
  3. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
  4. Der Auftraggeber ist nach Übergabe selbst für die dauerhafte Sicherung der ihm überlassenen Arbeitsergebnisse, Daten und Zugangsinformationen verantwortlich.
  5. Eine Wiederherstellung bereits archivierter oder gelöschter Daten ist nicht geschuldet. Ist eine Wiederherstellung möglich, kann der hierdurch entstehende Aufwand gesondert berechnet werden.

§22 Namensnennung und Eigenwerbung

  1. Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber unter Verwendung seines Namens und Unternehmenskennzeichens als Referenzkunden zu benennen.
  2. Die Agentur darf erbrachte Leistungen nach deren erstmaliger Veröffentlichung durch den Auftraggeber zu Zwecken der Eigenwerbung verwenden, insbesondere auf ihrer Website, in sozialen Medien, Präsentationen, Portfolios, Pitches, Veröffentlichungen und Wettbewerben.
  3. Noch nicht veröffentlichte, vertrauliche oder unter Geheimhaltung stehende Inhalte dürfen erst nach Freigabe des Auftraggebers verwendet werden.
  4. Der Auftraggeber kann der Referenznennung oder Eigenwerbung aus einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse in Textform widersprechen.
  5. Eine Urheber- oder Agenturnennung durch den Auftraggeber ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich zwingend aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.

§23 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.
  2. Als vertraulich gelten insbesondere nicht öffentlich zugängliche Geschäfts- und Betriebsinformationen, Strategien, Kalkulationen, Konzepte, Zugangsdaten, Kundendaten und technische Informationen.
  3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
    a) öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich werden,
    b) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
    c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden,
    d) unabhängig entwickelt wurden oder
    e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
  4. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen solchen Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Beratern und Subunternehmern zugänglich machen, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  5. Die Verpflichtung besteht nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie deren Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis fortbesteht.

§24 Datenschutz

  1. Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  2. Jede Partei ist für die Rechtmäßigkeit der von ihr verantworteten Datenverarbeitung selbst verantwortlich.
  3. Soweit die Agentur personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiterin im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die er der Agentur bereitstellt oder deren Verarbeitung er veranlasst, rechtmäßig erhoben wurden und für den vereinbarten Zweck verarbeitet werden dürfen.
  5. Soweit der Einsatz von Drittanbietern, Plattformen oder Unterauftragsverarbeitern zur vereinbarten Leistung gehört, gelten ergänzend die datenschutzrechtlichen Vereinbarungen und Informationen der jeweiligen Anbieter.

§25 Rechtliche Prüfung und Verantwortungsbereiche

  1. Die Agentur erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.
  2. Die rechtliche Prüfung von Marken, Namen, Claims, Werbeaussagen, Gewinnspielen, Kampagnen, Pflichtangaben, Datenschutzerklärungen, Einwilligungen, Bildrechten, Musikrechten, Barrierefreiheit und sonstigen rechtlich relevanten Inhalten obliegt dem Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Rechtsberater.
  3. Die Agentur weist den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hin, die ihr bei der vertragsgemäßen Bearbeitung offensichtlich werden. Eine umfassende rechtliche Prüfungspflicht wird hierdurch nicht begründet.
  4. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur ausdrücklich mit der Einholung einer externen rechtlichen Prüfung, handelt die Agentur lediglich als Vermittlerin, sofern nicht anders vereinbart. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

§26 Haftung

  1. Die Agentur haftet unbeschränkt:
    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
    d) bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie
    e) nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet die Agentur nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
  3. Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragrafen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
  5. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Regelungen beschränkt ist, haftet die Agentur insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit es sich nicht um einen vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.
  6. Die Agentur haftet nicht für Beeinträchtigungen, Verzögerungen oder Schäden, die ausschließlich durch folgende Umstände verursacht wurden:
    a) unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben des Auftraggebers,
    b) fehlende oder verspätete Freigaben,
    c) Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
    d) nicht vereinbarte Nutzung der Leistungen,
    e) Ausfälle oder Änderungen fremder Plattformen oder Systeme,
    f) Sperrungen durch Plattformbetreiber, soweit die Agentur diese nicht schuldhaft verursacht hat,
    g) Sicherheitsmängel im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder
    h) Nichtbeachtung von Lizenz- oder Nutzungsvorgaben.
  7. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur im Rahmen der vorstehenden Haftungsregelungen nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
  8. Gesetzliche Beweislastregelungen bleiben unberührt.

§27 Freistellung bei Materialien und Weisungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt die Agentur von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, Materialien, Weisungen oder einer vom Auftraggeber veranlassten vertragswidrigen Nutzung beruhen.
  2. Die Freistellung setzt voraus, dass der Auftraggeber die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  3. Die Freistellung umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
  4. Die Agentur informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt wesentliche Maßnahmen der Rechtsverteidigung mit ihm ab. Die Agentur wird Ansprüche ohne Zustimmung des Auftraggebers weder anerkennen noch vergleichen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

§28 Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung

  1. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen. Bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  2. Die Agentur kann bei Zahlungsverzug angemessene Mahn- und Rechtsverfolgungskosten sowie die gesetzliche Verzugspauschale geltend machen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
  3. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, darf die Agentur nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Forderung aussetzen.
  4. Fristen und Termine verlängern beziehungsweise verschieben sich um die Dauer der berechtigten Leistungsaussetzung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit.
  5. Die Vergütungspflicht für vereinbarte laufende Leistungen bleibt während einer vom Auftraggeber verursachten Leistungsaussetzung bestehen, soweit die Agentur leistungsbereit war und die Leistung nicht nachgeholt werden kann oder muss.
  6. Nutzungsrechte, deren Übergang von vollständiger Zahlung abhängig ist, dürfen bis zur vollständigen Zahlung nicht ausgeübt werden.

§29 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von der Agentur anerkannten Forderungen aufrechnen.
  2. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
  3. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§30 Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Ereignisse

  1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren und von ihr nicht zu vertretenden Umständen beruht.
  2. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Energieausfälle, erhebliche Störungen von Telekommunikationsnetzen, Cyberangriffe sowie Ausfälle von Rechenzentren, Plattformen, Schnittstellen oder wesentlichen Dienstleistern.
  3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei über das Ereignis und seine voraussichtlichen Auswirkungen, sobald dies zumutbar möglich ist.
  4. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit.
  5. Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an und ist ein Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil aus wichtigem Grund kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene, nicht stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.

§31 Laufzeit und ordentliche Kündigung laufender Leistungen

  1. Die Laufzeit und ordentliche Kündigung laufender Leistungen ergeben sich aus dem Angebot oder Vertrag.
  2. Ist bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag über laufende Leistungen keine Kündigungsfrist vereinbart, kann er mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden.
  3. Bei vereinbarter Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit möglich.
  4. Eine automatische Vertragsverlängerung findet nur statt, wenn sie im Angebot oder Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Bis zum Vertragsende vereinbarte Vergütungen bleiben geschuldet, sofern die Agentur leistungsbereit ist und die Nichtinanspruchnahme der Leistungen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt.

§32 Kündigung von Werkverträgen und Kündigung aus wichtigem Grund

  1. Das gesetzliche Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung eines Werkvertrags bleibt unberührt. Im Fall einer solchen Kündigung richtet sich der Vergütungsanspruch der Agentur nach § 648 BGB.
  2. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
  3. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn:
    a) der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug bleibt,
    b) erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Nachfrist nicht erbracht werden,
    c) der Auftraggeber rechtswidrige, diskriminierende, irreführende oder reputationsschädigende Inhalte verlangt,
    d) die weitere Zusammenarbeit aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen unzumutbar ist oder
    e) der Auftraggeber erforderliche Rechte, Informationen oder Freigaben nicht bereitstellen kann.
  4. Soweit die Pflichtverletzung behebbar ist, ist vor einer Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist zu setzen.
  5. Im Fall der Vertragsbeendigung sind sämtliche bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, beauftragten Fremdleistungen, nicht stornierbaren Kosten sowie sonstigen gesetzlichen Ansprüche zu vergüten.
  6. Nutzungsrechte werden nur an vollständig bezahlten und zur Nutzung überlassenen Arbeitsergebnissen eingeräumt.

§33 Eigentumsvorbehalt

  1. Von der Agentur gelieferte körperliche Gegenstände und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum der Agentur.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich nicht auf Nutzungsrechte; deren Übergang richtet sich nach § 15.

§34 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur, soweit sich aus der Art der Leistung nichts anderes ergibt.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Agentur. Die Agentur bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen können in Textform erfolgen, sofern keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.
  5. Individuelle Vereinbarungen haben gemäß § 305b BGB stets Vorrang. Mündliche Individualvereinbarungen bleiben daher unabhängig von einer Textformregelung wirksam.
  6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

der Lab36 Consulting UG (haftungsbeschränkt)

für Unternehmensberatung, Coaching sowie INQA- und BAFA-geförderte Beratungsleistungen

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für sämtliche Verträge zwischen der Lab36 Consulting UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Beraterin“, und ihren Auftraggebern über Unternehmensberatung, Organisationsberatung, Transformationsberatung, Coaching, Workshops, Moderation, Strategieentwicklung sowie sonstige Beratungsleistungen.
  2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Beraterin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Durchführung einer Beratung stellt keine Zustimmung dar.
  4. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Beratungsvertrag oder in einer förderprogrammspezifischen Vereinbarung, haben Vorrang vor diesen AGB.
  5. Bei geförderten Beratungsleistungen gelten ergänzend die zum Zeitpunkt der Antragstellung beziehungsweise Durchführung maßgeblichen Richtlinien, Merkblätter, Verfahrensbestimmungen und Nebenbestimmungen des jeweiligen Förderprogramms.
  6. Widersprechen sich diese AGB und zwingende Vorgaben eines Förderprogramms, gehen die zwingenden Fördervorgaben für die betreffende geförderte Leistung vor.

§2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

  1. Angebote der Beraterin sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
    a) Annahme des Angebots in Textform,
    b) Unterzeichnung eines Beratungsvertrags,
    c) Auftragsbestätigung der Beraterin oder
    d) einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung.
  3. Maßgeblich für Art, Umfang, Inhalt, Durchführung und Vergütung der Leistungen sind in folgender Reihenfolge:
    a) individuelle Vertragsvereinbarungen,
    b) das angenommene Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung,
    c) vereinbarte Nachträge,
    d) förderprogrammspezifische Vorgaben und
    e) diese AGB.
  4. Vorvertragliche Gespräche, erste Einschätzungen, Präsentationen, Kalkulationen und unverbindliche Förderinformationen stellen keine Garantie für eine bestimmte Förderfähigkeit, Bewilligung oder Beratungswirkung dar.
  5. Die Beraterin ist berechtigt, zur Durchführung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, weitere Berater, Moderatoren oder Subunternehmer einzusetzen, soweit dem keine zwingenden Vorgaben des jeweiligen Förderprogramms entgegenstehen.
  6. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich die Beraterin.

§3 Art und Umfang der Beratungsleistung

  1. Die Beraterin erbringt ihre Leistungen grundsätzlich als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
  2. Geschuldet ist ein fachgerechtes, sorgfältiges und am vereinbarten Beratungsgegenstand ausgerichtetes Tätigwerden. Ein bestimmter wirtschaftlicher, organisatorischer, personeller, technischer oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet.
  3. Die konkrete Beratungsleistung ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Beratungsvertrag oder einer ergänzenden Leistungsbeschreibung.
  4. Die Beraterin darf Inhalte, Methoden, Arbeitsschritte und zeitliche Abläufe im Rahmen des vereinbarten Beratungsziels nach fachlichem Ermessen anpassen, sofern der wesentliche Vertragszweck hierdurch nicht verändert wird und zwingende Fördervorgaben eingehalten werden.
  5. Die Beratung beruht auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen sowie den im Beratungszeitraum erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
  6. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet. Hierzu gehören insbesondere:
    a) Rechts- oder Steuerberatung,
    b) Wirtschaftsprüfung,
    c) verbindliche Fördermittel-, Finanzierungs- oder Investitionsberatung,
    d) Antragstellung im Namen des Auftraggebers,
    e) Vertretung gegenüber Behörden oder Förderstellen,
    f) technische Umsetzung empfohlener Maßnahmen,
    g) dauerhafte Projektleitung oder Umsetzungsbegleitung,
    h) Personalvermittlung,
    i) Zertifizierungen, Prüfungen oder behördliche Genehmigungen.
  7. Soweit einzelne, klar abgrenzbare Arbeitsergebnisse ausdrücklich als Werkleistung vereinbart werden, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts nur für diesen Leistungsteil.

§4 Kein Erfolgsversprechen

  1. Die Beraterin schuldet keinen bestimmten Erfolg der Beratung.
  2. Insbesondere übernimmt die Beraterin keine Garantie für:
    a) Umsatz- oder Gewinnsteigerungen,
    b) Kostenreduzierungen,
    c) Produktivitätssteigerungen,
    d) Mitarbeitergewinnung oder Mitarbeiterbindung,
    e) Organisationsveränderungen,
    f) Umsetzung von Handlungsempfehlungen,
    g) Erreichen bestimmter Kennzahlen,
    h) Finanzierungen, Förderungen oder Genehmigungen,
    i) eine bestimmte Bewertung durch Behörden, Prüfer oder Förderstellen.
  3. Der Erfolg einer Beratung hängt insbesondere von der Mitwirkung, Entscheidungsbereitschaft und Umsetzung durch den Auftraggeber sowie von wirtschaftlichen, personellen, rechtlichen und sonstigen externen Faktoren ab.
  4. Entscheidungen über die Umsetzung von Beratungsergebnissen trifft der Auftraggeber in eigener unternehmerischer Verantwortung.

§5 Förderprogramme und Förderstatus

  1. Soweit Beratungsleistungen im Rahmen eines Förderprogramms, insbesondere INQA-Coaching oder der Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen durch das BAFA, durchgeführt werden sollen, gelten zusätzlich die jeweils aktuellen Förderbedingungen.
  2. Angaben der Beraterin zu Fördervoraussetzungen, Förderquoten, maximalen Beratungstagen, Fristen, Nachweisen oder Erstattungsbeträgen beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Auskunft bekannten Stand.
  3. Förderstellen und zuständige Behörden können Richtlinien, Merkblätter, Verfahrensweisen und Auslegungshinweise ändern. Die Beraterin übernimmt keine Garantie dafür, dass Förderbedingungen während der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung unverändert bleiben.
  4. Eine Aussage der Beraterin zur möglichen Förderfähigkeit stellt weder eine verbindliche Förderzusage noch eine Garantie der Bewilligung oder Auszahlung dar.
  5. Maßgeblich für die Förderung sind ausschließlich die Entscheidung der zuständigen Förderstelle und die für den jeweiligen Förderfall geltenden Bestimmungen.
  6. Die Beraterin ist berechtigt, eine geförderte Beratung abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn:
    a) die Fördervoraussetzungen offensichtlich nicht oder nicht mehr erfüllt sind,
    b) erforderliche Unterlagen oder Nachweise fehlen,
    c) die vorgesehene Beratung nicht förderkonform durchgeführt werden kann,
    d) Interessenkonflikte bestehen,
    e) der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
    f) die ordnungsgemäße Dokumentation gefährdet ist.
  7. Eine Registrierung, Listung oder Autorisierung der Beraterin für ein Förderprogramm gilt nur für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum und nur im Umfang der jeweils maßgeblichen Programmbedingungen.

§6 Antragstellung und Förderzusage

  1. Die Beantragung der Förderung obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich und förderrechtlich zulässig etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Der Auftraggeber ist insbesondere verantwortlich für:
    a) die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Antragsangaben,
    b) die Einhaltung von Antrags- und Nachweisfristen,
    c) die Vorlage erforderlicher Erklärungen und Unterlagen,
    d) die Prüfung seiner Förderberechtigung,
    e) die Einhaltung beihilferechtlicher Vorgaben,
    f) die Angabe bereits erhaltener Förderungen und Beihilfen.
  3. Die Beraterin kann den Auftraggeber bei der Vorbereitung oder Zusammenstellung von Angaben und Unterlagen unterstützen. Eine solche Unterstützung stellt keine Übernahme der Antragstellerverantwortung dar.
  4. Die Beraterin ist ohne ausdrückliche Vollmacht nicht berechtigt oder verpflichtet, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen des Auftraggebers gegenüber einer Förderstelle abzugeben.
  5. Mit einer geförderten Beratung wird erst begonnen, wenn die nach den Förderbedingungen erforderliche Förderzusage, der Beratungsscheck oder eine vergleichbare Berechtigung vorliegt und ein förderunschädlicher Beginn möglich ist.
  6. Soll ein Vertrag bereits vor einer endgültigen Förderentscheidung geschlossen werden, steht die Durchführung der geförderten Beratung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die erforderliche Förderberechtigung beziehungsweise Förderzusage rechtzeitig erteilt wird.
  7. Vor Eintritt dieser Bedingung ist die Beraterin nicht zur Durchführung der geförderten Beratungsleistung verpflichtet.
  8. Vorbereitende oder nicht förderfähige Leistungen können unabhängig davon gesondert beauftragt und vergütet werden, sofern ihre Erbringung den Förderbedingungen nicht entgegensteht.

§7 Nichtbewilligung, Kürzung und Rückforderung der Förderung

  1. Die Beraterin schuldet weder die Bewilligung noch die Auszahlung einer Förderung.
  2. Wird eine Förderung vor Beginn der Beratung endgültig nicht bewilligt, kann jede Partei von dem unter Fördervorbehalt geschlossenen Vertrag über den geförderten Leistungsteil zurücktreten.
  3. In diesem Fall sind bereits ausdrücklich beauftragte und ordnungsgemäß erbrachte, nicht geförderte Vorbereitungs- oder Zusatzleistungen zu vergüten.
  4. Wünscht der Auftraggeber trotz Nichtbewilligung oder ohne Förderzusage die Durchführung der Beratung, ist hierzu eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. Der Auftraggeber schuldet dann die vereinbarte Vergütung ohne Abzug einer erwarteten Förderung.
  5. Wird eine Förderung nach Beginn oder Abschluss der Beratung nicht ausgezahlt, gekürzt, widerrufen oder zurückgefordert, bleibt der Vergütungsanspruch der Beraterin grundsätzlich unberührt.
  6. Dies gilt insbesondere, wenn die Nichtauszahlung, Kürzung, der Widerruf oder die Rückforderung beruht auf:
    a) fehlenden, verspäteten oder fehlerhaften Angaben des Auftraggebers,
    b) fehlenden oder verspäteten Nachweisen,
    c) Verletzungen der Mitwirkungs-, Aufbewahrungs- oder Auskunftspflichten,
    d) Änderungen der Förderbedingungen,
    e) Überschreitung beihilferechtlicher Grenzen,
    f) fehlender Förderfähigkeit des Auftraggebers,
    g) Nichtumsetzung förderrechtlicher Anforderungen oder
    h) einer Entscheidung der Förderstelle, die die Beraterin nicht zu vertreten hat.
  7. Beruht eine Förderkürzung oder Rückforderung ausschließlich auf einer von der Beraterin schuldhaft verursachten, förderrechtlich erheblichen Pflichtverletzung, gelten die Haftungsregelungen dieser AGB.
  8. Der Auftraggeber darf den Eigenanteil oder die Vergütung nicht allein deshalb zurückhalten, weil die Förderstelle noch nicht über die Auszahlung entschieden hat.

§8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt alle für die Beratung und gegebenenfalls Förderung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zahlen, Erklärungen und Nachweise rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und stellt die Erreichbarkeit der für die Beratung erforderlichen Personen sicher.
  3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Geschäftsleitung, Führungskräfte, Mitarbeiter oder sonstige Beteiligte im vereinbarten Umfang an Gesprächen, Workshops, Interviews und sonstigen Beratungsterminen teilnehmen können.
  4. Der Auftraggeber informiert die Beraterin unverzüglich über alle Umstände, die:
    a) die Förderfähigkeit,
    b) die Beratungsdurchführung,
    c) die Einhaltung von Fristen,
    d) die Dokumentation oder
    e) die Umsetzung des Beratungsauftrags
    beeinflussen können.
  5. Der Auftraggeber prüft ihm vorgelegte Protokolle, Dokumentationen, Nachweise und Berichte innerhalb der gesetzten Frist und teilt erforderliche Korrekturen unverzüglich mit.
  6. Verzögerungen, Mehraufwand oder Beeinträchtigungen aufgrund fehlender, verspäteter, unvollständiger oder unzutreffender Mitwirkung gehen nicht zulasten der Beraterin.
  7. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann nach dem vereinbarten Stundensatz gesondert berechnet werden.
  8. Erbringt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht, darf die Beraterin die Beratung unterbrechen und bereits erbrachte Leistungen abrechnen.
  9. Dauert eine vom Auftraggeber verursachte Unterbrechung länger als 30 Kalendertage, ist die Beraterin berechtigt, die Fortsetzung unter Berücksichtigung ihrer aktuellen Kapazitäten neu zu terminieren.
  10. Gefährdet die Verzögerung die Einhaltung von Förderfristen oder Förderbedingungen, übernimmt die Beraterin hierfür keine Verantwortung, soweit sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

§9 Eigenverantwortung des Auftraggebers

  1. Die Beratung dient der Vorbereitung und Unterstützung unternehmerischer Entscheidungen.
  2. Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich über:
    a) die Umsetzung von Empfehlungen,
    b) Investitionen und Ausgaben,
    c) Personalmaßnahmen,
    d) organisatorische Veränderungen,
    e) rechtliche oder steuerliche Maßnahmen,
    f) Auswahl und Beauftragung weiterer Dienstleister.
  3. Die Beraterin ist nicht verpflichtet, Angaben des Auftraggebers durch eigene Erhebungen, Audits oder Prüfungen zu verifizieren, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Prognosen, Szenarien, Bewertungen und Empfehlungen beruhen auf Annahmen und den zum Zeitpunkt der Beratung verfügbaren Informationen. Sie sind keine Garantie für zukünftige Entwicklungen.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Entscheidungen mit wesentlichen rechtlichen, steuerlichen, finanziellen oder personellen Folgen geeignete Fachberater hinzuzuziehen.

§10 Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Beratungsvertrag.
  2. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
  3. Die vereinbarte Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob und in welcher Höhe eine Förderung bewilligt oder ausgezahlt wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten Stundensatz vergütet.
  5. Ist kein Stundensatz vereinbart, hat die Beraterin Anspruch auf die übliche Vergütung. Über wesentliche Mehrkosten wird der Auftraggeber nach Möglichkeit vor deren Entstehung informiert.
  6. Zusatzleistungen sind insbesondere:
    a) zusätzliche Workshops oder Beratungstermine,
    b) zusätzliche Auswertungen oder Dokumentationen,
    c) nachträgliche Änderungen bereits abgestimmter Inhalte,
    d) zusätzliche Abstimmungen mit Behörden, Förderstellen oder Dritten,
    e) erneute Bearbeitung aufgrund unrichtiger oder geänderter Angaben,
    f) Unterstützung bei Prüfungen, Rückfragen oder Nachforderungen nach Abschluss der Beratung,
    g) Umsetzungsleistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
  7. Werden Beratungstage, Stunden oder Kontingente für einen bestimmten Leistungszeitraum vereinbart, können nicht abgerufene Leistungen am Ende dieses Zeitraums verfallen, sofern:
    a) die Beraterin leistungsbereit war,
    b) der Nichtabruf aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt und
    c) zwingende Förderbestimmungen nicht entgegenstehen.

§11 Fremdkosten, Reisezeiten und Auslagen

  1. Reise-, Übernachtungs-, Raum-, Verpflegungs-, Material- und sonstige Nebenkosten sind nur dann in der Vergütung enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Andernfalls trägt der Auftraggeber die erforderlichen und zuvor abgestimmten Auslagen.
  3. Reisezeiten können nach der im Angebot getroffenen Vereinbarung vergütet werden.
  4. Vom Auftraggeber gewünschte externe Leistungen oder Sachverständige werden nur nach vorheriger Abstimmung beauftragt.
  5. Werden Dritte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers beauftragt, tritt die Beraterin lediglich als Vermittlerin auf. Der Auftraggeber erteilt der Beraterin die hierfür erforderliche Vollmacht.
  6. Die Beraterin ist nicht verpflichtet, Fremdkosten aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.

§12 Rechnungsstellung und Fälligkeit

  1. Die Beraterin kann vereinbarte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen entsprechend dem Beratungsfortschritt verlangen.
  2. Bei laufenden Leistungen erfolgt die Abrechnung zu den im Angebot vereinbarten Zeitpunkten.
  3. Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
  4. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu zahlen.
  5. Die Beraterin ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.
  6. Soweit eine Förderung nach dem Erstattungsprinzip erfolgt, ist der Auftraggeber zur vollständigen und fristgerechten Zahlung der Rechnung verpflichtet. Die Auszahlung des Zuschusses an den Auftraggeber ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit.
  7. Eine Abtretung eines Förderanspruchs an die Beraterin erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und förderrechtlich zulässig ist.

§13 Termine und Durchführung

  1. Vereinbarte Beratungstermine sind verbindlich.
  2. Die Beratung kann, soweit fachlich und förderrechtlich zulässig, in Präsenz, per Video- oder Telefonkonferenz oder in hybrider Form stattfinden.
  3. Die Beraterin kann einen Termin aus wichtigem Grund verschieben, insbesondere wegen Krankheit, höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer betrieblicher Umstände.
  4. In diesem Fall wird ein Ersatztermin angeboten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB.
  5. Änderungen des vereinbarten Beratungsablaufs, die aufgrund von Mitwirkungspflichten, betrieblichen Erfordernissen des Auftraggebers oder Fördervorgaben notwendig werden, werden zwischen den Parteien abgestimmt.
  6. Beratungs- und Förderfristen verlängern sich nicht automatisch durch eine Terminverschiebung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Terminabstimmung bestehende Förderfristen mitzuteilen.

§14 Absage und Ausfallvergütung

  1. Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Beratungstermin ab, kann die Beraterin folgende Ausfallvergütung verlangen, sofern der Termin nicht anderweitig vergeben oder die vorgesehene Zeit nicht für andere abrechenbare Tätigkeiten genutzt werden konnte:
    a) bei Absage mehr als sieben Kalendertage vor dem Termin: bereits entstandene Fremd- und Vorbereitungskosten,
    b) bei Absage zwei bis sieben Kalendertage vor dem Termin: 50 Prozent der für den Termin vereinbarten Vergütung zuzüglich entstandener Fremdkosten,
    c) bei Absage weniger als 48 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 80 Prozent der vereinbarten Vergütung zuzüglich entstandener Fremdkosten.
  2. Maßgeblich ist der Zugang der Absage in Textform.
  3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Der Beraterin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  5. Soweit ein Förderprogramm abweichende Regelungen enthält oder eine Ausfallvergütung nicht förderfähig ist, trägt der Auftraggeber die Ausfallvergütung als nicht geförderte Eigenleistung.
  6. Die Beraterin ist nicht verpflichtet, einen ausgefallenen Termin innerhalb des ursprünglichen Förder- oder Projektzeitraums nachzuholen, wenn dies aufgrund ihrer Kapazitäten oder bestehender Förderfristen nicht möglich ist.

§15 Dokumentation und Beratungsberichte

  1. Die Beraterin erstellt nur die im Angebot oder nach den Fördervorgaben ausdrücklich geschuldeten Dokumentationen, Nachweise und Berichte.
  2. Interne Arbeitsnotizen, Methodenunterlagen, Vorlagen, Gesprächsnotizen und Zwischenstände sind nicht herauszugeben, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart oder förderrechtlich vorgeschrieben ist.
  3. Der Auftraggeber prüft ihm vorgelegte Dokumentationen und Berichte innerhalb einer angemessenen Frist auf sachliche Richtigkeit.
  4. Erfolgt innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist keine Rückmeldung, darf die Beraterin davon ausgehen, dass die vom Auftraggeber zu bestätigenden tatsächlichen Angaben zutreffend und vollständig sind. Gesetzlich oder förderrechtlich erforderliche ausdrückliche Bestätigungen werden hierdurch nicht ersetzt.
  5. Nachträgliche Änderungen aufgrund verspäteter oder unrichtiger Angaben des Auftraggebers werden gesondert vergütet.
  6. Die Beraterin darf Beratungsdokumentationen, soweit erforderlich, gegenüber zuständigen Förderstellen, Prüfstellen oder Behörden offenlegen, sofern dies gesetzlich, förderrechtlich oder vertraglich vorgesehen ist.

§16 Nutzungsrechte an Beratungsunterlagen

  1. Arbeitsergebnisse, Präsentationen, Konzepte, Analysen, Berichte, Vorlagen und sonstige Beratungsunterlagen dürfen ausschließlich für die im Vertrag vereinbarten internen Unternehmenszwecke des Auftraggebers genutzt werden.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb.
  3. Eine Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte, entgeltliche oder unentgeltliche Verwertung, Vervielfältigung zu Schulungszwecken oder Verwendung für andere Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung der Beraterin.
  4. Zulässig ist die Weitergabe an Mitarbeiter, Organe, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, finanzierende Kreditinstitute sowie zuständige Förder- und Prüfstellen, soweit diese die Unterlagen für den vereinbarten Zweck benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  5. Allgemeine Methoden, Modelle, Vorlagen, Prozesse, Know-how und Erfahrungen der Beraterin verbleiben unabhängig vom Auftrag bei der Beraterin.
  6. Der Auftraggeber erwirbt keine Rechte an internen Methodenunterlagen, Arbeitsvorlagen, Kalkulationen oder nicht ausdrücklich übergebenen Zwischenständen.
  7. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag über.

§17 Einsatz von KI und digitalen Werkzeugen

  1. Die Beraterin ist berechtigt, digitale und KI-gestützte Werkzeuge zur Recherche, Analyse, Strukturierung, Dokumentation, Ideenfindung und Vorbereitung ihrer Beratungsleistungen einzusetzen.
  2. Eine ausschließlich manuelle Bearbeitung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. KI-unterstützte Ergebnisse werden vor ihrer Verwendung in einem dem Auftrag angemessenen Umfang fachlich geprüft.
  4. Eine Garantie für vollständige Fehlerfreiheit, Einzigartigkeit oder urheberrechtliche Schutzfähigkeit KI-unterstützter Inhalte wird nicht übernommen.
  5. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten werden nur dann in externe KI-Systeme eingegeben, wenn dies mit den datenschutzrechtlichen und vertraglichen Anforderungen vereinbar ist.
  6. Verlangt der Auftraggeber den Einsatz oder Ausschluss bestimmter Systeme, ist dies gesondert zu vereinbaren. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann zusätzlich berechnet werden.

§18 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.
  2. Als vertraulich gelten insbesondere:
    a) Geschäfts- und Betriebsinformationen,
    b) Strategien und Konzepte,
    c) Kalkulationen und Finanzdaten,
    d) Personal- und Organisationsinformationen,
    e) Kunden- und Lieferantendaten,
    f) Zugangsdaten,
    g) nicht öffentlich bekannte technische Informationen.
  3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
    a) öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich werden,
    b) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
    c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden,
    d) unabhängig entwickelt wurden oder
    e) aufgrund gesetzlicher, behördlicher, gerichtlicher oder förderrechtlicher Vorgaben offengelegt werden müssen.
  4. Die Beraterin darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Subunternehmern und fachlichen Beratern zugänglich machen, soweit diese Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  5. Die Verpflichtung besteht nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie deren Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis fortbesteht.

§19 Datenschutz

  1. Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  2. Jede Partei ist für die Rechtmäßigkeit der von ihr verantworteten Datenverarbeitung selbst verantwortlich.
  3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die er der Beraterin zur Verfügung stellt oder deren Verarbeitung er veranlasst, rechtmäßig erhoben wurden und für den vereinbarten Beratungszweck verarbeitet werden dürfen.
  4. Soweit die Beraterin personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiterin im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
  5. Soweit die Parteien datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche sind, treffen sie erforderlichenfalls eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO.
  6. Gesetzliche und förderrechtliche Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§20 Rechtliche und steuerliche Themen

  1. Die Beraterin erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsleistungen.
  2. Rechtliche oder steuerliche Hinweise im Rahmen der Beratung sind lediglich allgemeine, unverbindliche Informationen und ersetzen keine Prüfung durch einen hierzu befugten Berufsträger.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtlich oder steuerlich relevante Maßnahmen vor ihrer Umsetzung durch geeignete Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere befugte Fachpersonen prüfen zu lassen.
  4. Dies gilt insbesondere für:
    a) Arbeits- und Gesellschaftsrecht,
    b) Datenschutz,
    c) Förder- und Beihilferecht,
    d) Steuerrecht,
    e) Vertragsgestaltung,
    f) arbeitsrechtliche Personalmaßnahmen.

§21 Haftung

  1. Die Beraterin haftet unbeschränkt:
    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
    d) bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie
    e) nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet die Beraterin nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Beraterin.
  5. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Regelungen beschränkt ist, haftet die Beraterin insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit diese nicht den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellen.
  6. Die Beraterin haftet nicht für nachteilige Folgen, die ausschließlich darauf beruhen, dass:
    a) der Auftraggeber unrichtige, unvollständige oder verspätete Informationen übermittelt,
    b) Empfehlungen nicht, verspätet oder abweichend umgesetzt werden,
    c) Entscheidungen ohne erforderliche rechtliche, steuerliche oder sonstige Fachprüfung getroffen werden,
    d) sich wirtschaftliche, rechtliche oder förderrechtliche Rahmenbedingungen ändern,
    e) Dritte, Behörden oder Förderstellen abweichende Entscheidungen treffen oder
    f) der Auftraggeber Mitwirkungs- oder Förderpflichten verletzt.
  7. Die Haftung für eine nicht bewilligte, nicht ausgezahlte, gekürzte, widerrufene oder zurückgeforderte Förderung richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Haftungsregelungen.
  8. Gesetzliche Beweislastregelungen bleiben unberührt.

§22 Freistellung

  1. Der Auftraggeber stellt die Beraterin von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf:
    a) unrichtigen Angaben des Auftraggebers,
    b) rechtswidrig bereitgestellten Informationen oder Unterlagen,
    c) vom Auftraggeber veranlassten rechtswidrigen Weisungen oder
    d) einer vertragswidrigen Nutzung von Beratungsunterlagen
    beruhen.
  2. Die Freistellung setzt voraus, dass der Auftraggeber die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  3. Die Freistellung umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
  4. Die Beraterin informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt wesentliche Maßnahmen der Rechtsverteidigung mit ihm ab.
  5. Die Beraterin wird Ansprüche ohne Zustimmung des Auftraggebers weder anerkennen noch vergleichen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

§23 Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung

  1. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen. Bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  2. Die Beraterin kann die gesetzliche Verzugspauschale sowie angemessene Mahn- und Rechtsverfolgungskosten geltend machen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
  3. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, darf die Beraterin nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aussetzen.
  4. Termine und Leistungsfristen verschieben sich um die Dauer der berechtigten Aussetzung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit.
  5. Gefährdet die Aussetzung die Einhaltung von Förderfristen, trägt der Auftraggeber dieses Risiko, soweit er den Zahlungsverzug zu vertreten hat.
  6. Die Vergütungspflicht für vereinbarte laufende oder terminbezogene Leistungen bleibt bestehen, soweit die Beraterin leistungsbereit war und die Leistung wegen des Zahlungsverzugs nicht erbracht oder nicht mehr förderkonform nachgeholt werden kann.

§24 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von der Beraterin anerkannten Forderungen aufrechnen.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
  3. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§25 Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Ereignisse

  1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren und von ihr nicht zu vertretenden Umständen beruht.
  2. Hierzu zählen insbesondere:
    a) Naturereignisse,
    b) Krieg, Terror und Unruhen,
    c) behördliche Maßnahmen,
    d) Epidemien und Pandemien,
    e) Streiks und rechtmäßige Aussperrungen,
    f) erhebliche Energie- oder Telekommunikationsausfälle,
    g) Cyberangriffe,
    h) Ausfälle wesentlicher technischer Systeme oder Dienstleister,
    i) kurzfristige Änderungen oder Aussetzungen von Förderprogrammen.
  3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei über das Ereignis und seine voraussichtlichen Auswirkungen, sobald dies zumutbar möglich ist.
  4. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit.
  5. Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage und ist ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil aus wichtigem Grund kündigen.
  6. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene, nicht stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.

§26 Laufzeit und ordentliche Kündigung

  1. Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Beratungsvertrag.
  2. Zeitlich oder inhaltlich begrenzte Beratungsprojekte enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit beziehungsweise Erbringung der vereinbarten Leistungen.
  3. Ist ein Vertrag über laufende Beratungsleistungen auf unbestimmte Zeit geschlossen und keine Kündigungsfrist vereinbart, kann er mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden.
  4. Bei vereinbarter Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit möglich.
  5. Eine automatische Vertragsverlängerung findet nur statt, wenn sie im Angebot oder Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Handelt es sich bei der Beratung um Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, bleibt das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach § 627 BGB unberührt. Kündigt der Auftraggeber auf dieser Grundlage, behält die Beraterin den Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der im Vertrauen auf die Vertragsdurchführung bereits veranlassten, nicht stornierbaren Fremdkosten. Ein darüberhinausgehendes Ausfallhonorar wird in diesem Fall nicht geschuldet. Förderrechtliche Vorgaben zur Beratungsdauer und zum Durchführungszeitraum bleiben unberührt.

§27 Kündigung aus wichtigem Grund

  1. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
  2. Ein wichtiger Grund für die Beraterin liegt insbesondere vor, wenn:
    a) der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug bleibt,
    b) erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Nachfrist nicht erbracht werden,
    c) der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige förderrelevante Angaben macht,
    d) der Auftraggeber die Beraterin zu rechtswidrigen oder förderwidrigen Handlungen auffordert,
    e) die Förderfähigkeit entfällt und eine ungeförderte Fortsetzung nicht vereinbart wird,
    f) ein erheblicher Interessenkonflikt entsteht oder
    g) die weitere Zusammenarbeit aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen unzumutbar ist.
  3. Soweit die Pflichtverletzung behebbar ist, ist vor der Kündigung grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist zu setzen.
  4. Im Fall der Vertragsbeendigung sind alle bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, vereinbarten Ausfallvergütungen, beauftragten Fremdleistungen und nicht stornierbaren Kosten zu vergüten.
  5. Die Parteien wirken bei der förderkonformen Dokumentation eines Beratungsabbruchs in angemessenem Umfang zusammen.
  6. Die Beraterin übernimmt keine Garantie, dass ein abgebrochenes oder vorzeitig beendetes Beratungsprojekt förderfähig bleibt.

§28 Aufbewahrung und Prüfungen

  1. Die Parteien bewahren förderrelevante Unterlagen im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen und förderrechtlichen Fristen auf.
  2. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, seine Antrags-, Zahlungs-, Umsetzungs- und Nachweisunterlagen vollständig aufzubewahren.
  3. Die Beraterin darf Unterlagen löschen, sobald gesetzliche, vertragliche und förderrechtliche Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind.
  4. Soweit zuständige Förder-, Prüf- oder Verwaltungsstellen zur Prüfung berechtigt sind, wird der Auftraggeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitstellen und angemessene Auskünfte erteilen.
  5. Zusätzlicher Aufwand der Beraterin für Prüfungen, Nachforderungen oder Stellungnahmen nach Abschluss der Beratung wird gesondert vergütet, soweit:
    a) dieser Aufwand nicht bereits zur geschuldeten Leistung gehört und
    b) die Prüfung oder Nachforderung nicht durch eine von der Beraterin zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde.

§29 Referenznennung

  1. Die Beraterin darf den Auftraggeber nach Abschluss der Beratung unter Verwendung seines Namens und Unternehmenskennzeichens als Referenzkunden benennen.
  2. Inhalte, Ergebnisse, interne Informationen oder Einzelheiten der Beratung dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers veröffentlicht werden.
  3. Der Auftraggeber kann der Referenznennung aus einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse in Textform widersprechen.
  4. Gesetzliche, vertragliche und förderrechtliche Vertraulichkeitsvorgaben bleiben unberührt.

§30 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz der Beraterin, soweit sich aus der Art der Leistung nichts anderes ergibt.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Beraterin.
  4. Die Beraterin bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen können in Textform erfolgen, sofern keine strengere gesetzliche oder förderrechtliche Form vorgeschrieben ist.
  6. Individuelle Vereinbarungen haben gemäß § 305b BGB stets Vorrang. Mündliche Individualvereinbarungen bleiben unabhängig von einer Textformregelung wirksam.
  7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Juli 2026